Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 247

§ 247 – Beitragszeiten

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat. (2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat. (2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). (3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist, normal normal nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder normal normal mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Beitragszeiten umfassen Zeiten, in denen zwischen 1984 und 1991 Beiträge gezahlt wurden, die der Versicherte teilweise oder ganz getragen hat.
  • Pflichtbeitragszeiten entstehen, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
  • Zeiten, in denen die Bundesagentur für Arbeit oder andere Leistungsträger zwischen 1978 und 1983 aufgrund von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt haben, zählen ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten.
  • Auch Zeiten der beruflichen Ausbildung zwischen 1945 und 1965 gelten als Pflichtbeitragszeiten, wenn grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, aber keine Beiträge gezahlt wurden.
  • Vor 1924 sind nur dann Beitragszeiten, wenn zwischen 1924 und 1948 mindestens ein Beitrag gezahlt wurde oder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.